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   AG Köln, 16.06.2020 - 73 IN 298/17   

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https://dejure.org/2020,19459
AG Köln, 16.06.2020 - 73 IN 298/17 (https://dejure.org/2020,19459)
AG Köln, Entscheidung vom 16.06.2020 - 73 IN 298/17 (https://dejure.org/2020,19459)
AG Köln, Entscheidung vom 16. Juni 2020 - 73 IN 298/17 (https://dejure.org/2020,19459)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZI 2020, 899
  • ZVI 2020, 270
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 17.01.2008 - IX ZR 220/06

    Pflicht des Insolvenzverwalters zur nachträglichen Berücksichtigung von

    Auszug aus AG Köln, 16.06.2020 - 73 IN 298/17
    Insgesamt ist damit aus der Begründung zur Neufassung der §§ 174 Abs. 2, 175 Abs. 2, 302 Nr. 1 InsO abzuleiten, dass es sich um Vorschriften handelt, welche der möglichst frühzeitigen Klärung der Frage dienen, ob und welche gegen den Schuldner gerichteten Forderungen von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind, weil sie auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruhen (BGH, Beschluss vom 07.05.2013, Az.: IX ZR 151/12, NZI 2013, 906 m.w.N; Beschluss vom 17.01.2008, Az.: IX ZR 220/06, NJW-RR 2008, 1072, 1073).

    Insoweit ist der Gläubiger auf die allgemeine Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO zu verweisen (vgl. auch: BGH, Beschluss vom 17.01.2008, Az.: IX ZR 220/06, NJW-RR 2008, 1072, 1074).

  • BGH, 07.05.2013 - IX ZR 151/12

    Restschuldbefreiungsverfahren: Verspätete Anmeldung einer Forderung aus

    Auszug aus AG Köln, 16.06.2020 - 73 IN 298/17
    Nach der amtlichen Begründung des Gesetzes zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze (InsOÄndG) vom 26.10.2001 (BGBl 1, 2710) war es der Wille des Gesetzgebers, dem Interesse des Schuldners Rechnung zu tragen, möglichst frühzeitig darüber informiert zu werden, welche Forderungen nicht von einer Restschuldbefreiung erfasst werden (BT-Drs 14/5680, S. 29 Nr. 20; vgl. auch: BGH, Beschluss vom 07.05.2013, Az.: IX ZR 151/12, NZI 2013, 906).

    Insgesamt ist damit aus der Begründung zur Neufassung der §§ 174 Abs. 2, 175 Abs. 2, 302 Nr. 1 InsO abzuleiten, dass es sich um Vorschriften handelt, welche der möglichst frühzeitigen Klärung der Frage dienen, ob und welche gegen den Schuldner gerichteten Forderungen von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind, weil sie auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruhen (BGH, Beschluss vom 07.05.2013, Az.: IX ZR 151/12, NZI 2013, 906 m.w.N; Beschluss vom 17.01.2008, Az.: IX ZR 220/06, NJW-RR 2008, 1072, 1073).

  • BGH, 04.09.2019 - VII ZB 91/17

    Führen des Nachweises einer Forderung eines Gläubigers aus vorsätzlich begangener

    Auszug aus AG Köln, 16.06.2020 - 73 IN 298/17
    Dem steht im Übrigen nicht entgegen, dass der BGH mittlerweile entschieden hat, dass der Gläubiger durch die Vorlage eines vollstreckbaren Auszugs aus der Insolvenztabelle den Nachweis einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung für das Vollstreckungsprivileg des § 850f Abs. 2 ZPO führen kann, wenn sich daraus ergibt, dass eine solche Forderung zur Tabelle festgestellt und vom Schuldner nicht bestritten worden ist (BGH, Beschluss vom 04.09.2019 - VII ZB 91/17, juris).
  • AG Köln, 01.12.2016 - 73 IN 485/15

    Deliktseigenschaft; qualifizierte Vollstreckung, Forderungsfeststellung;

    Auszug aus AG Köln, 16.06.2020 - 73 IN 298/17
    Die Erinnerungsführerin ist hinsichtlich der von ihr begehrten Feststellung ihres Anspruchs aus Anlass einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung auf die allgemeine Feststellungklage gemäß § 256 ZPO zu verweisen (so insgesamt bereits AG Köln, Beschluss vom 01. Dezember 2016 - 73 IN 485/15, juris).
  • AG Aurich, 03.12.2015 - 9 IN 145/15
    Auszug aus AG Köln, 16.06.2020 - 73 IN 298/17
    Das Amtsgericht Köln folgt der Rechtsauffassung des Amtsgerichts Aurich (Beschluss vom 03.12.2015, Az.: 9 IN 145/15, NZI 2016, 143, vgl. auch die Besprechung von Ahrens, NZI 2016, 121 ff.), wonach die Deliktseigenschaft einer Gläubigerforderung bei fehlendem Restschuldbefreiungsantrag des Schuldners nicht zur Eintragung in die Insolvenztabelle angemeldet werden kann.
  • AG Mannheim, 18.03.2021 - 4 IN 1550/20

    Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle aus einer unerlaubten Handlung

    Der Schuldner soll frühzeitig einschätzen können, ob er sich im Hinblick auf die angemeldete, nicht der Restschuldbefreiung unterfallende Forderung (§§ 302 Nr. 1, 201 Abs. 3 InsO - s. BGH, Urt. v. 01.10.2020 - IX ZR 199/19, juris Rn. 19) dem Insolvenzverfahren mit anschließender Restschuldbefreiung überhaupt unterwerfen will (BT-Drs. 14/5680, 27 zu Nr. 12; BGH NJW 2013, 3300 Rn. 13; AG Köln ZVI 2020, 270, 271; FK-InsO/Ahrens, 9. Aufl. 2018, § 302 Rn. 38; Hamburger Kommentar/Schmidt, a.a.O., § 174 Rn. 21).
  • AG München, 04.08.2023 - 1542 IN 3383/18

    Restschuldbefreiungsantrag, Antrag auf Restschuldbefreiung, Unerlaubte Handlung,

    Es wird hier der Auffassung des AG Aurich (NZI 2016, 143), des AG Köln (NZI 2020, 899) und des AG Norderstedt (NZI 2020, 32) gefolgt wonach eine Deliktseigenschaft einer Forderung bei fehlenden Restschuldbefreiungsantrag des Schuldners nicht in die Insolvenztabelle eingetragen werden kann.
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